Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Beauty-Full Marketing ist eine Marke der amaderm GmbH.

Nachfolgende Bedingungen sind Grundlage für alle Aufträge. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

Beauty-Full Marketing wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

  1. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

Grundlage und Vertragsbestandteil für die Arbeit von Beauty-Full Marketing (im Folgenden Auftragnehmer genannt) ist neben der Auftragsbestätigung und seinen Anlagen das vom Auftraggeber dem Auftragnehmer auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt der Auftragnehmer über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing. Dem Auftraggeber wird dieses innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

  1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

Der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist in jedem Fall ein Urheberwerkvertrag. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die Nutzungsrechte an allen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich beim Auftragnehmer. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB, auch wenn die Schöpfungshöhe gemäß § 2 Urhebergesetz nicht erreicht ist. Dies gilt auch für Entwürfe und Werkzeichnungen des Auftragnehmers als persönliche geistige Schöpfung.

Entwürfe dürfen einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung oder Änderung von Details ist unzulässig.

Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.

Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind vergütungspflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht.

Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Compact Disks und DVDs sowie andere elektronische Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Die Originale des Vertragserzeugnisses sind ohne anderweitige Vereinbarung nach angemessener Frist unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle und in einer dem Auftraggeber zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen, soweit sie durch den Auftragnehmer erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.

  1. Vergütung

Es gelten die im Vertrag bzw. in der Angebotsbestätigung vereinbarten Preise.

Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzet und der Auftragnehmer von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist bei Ablieferung der Arbeiten ohne Abzug fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Nutzungsrecht.­

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 24 Abs.1 Nr. 1 AGB-Gesetz sind, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

Bei Übergabe von Druckvorlagen, Designvorlagen und Rohdaten besteht keine Gewährleistung auf Mängel oder fehlerhaft produzierte Druckartikel.

  1. Zusatzleistungen

Nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

Die Vergütung ist nach Erbringung der Zusatzleistungen fällig.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren für Lizenzen (Stockbilder) abzuführen. Werden diese Gebühren vom Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachvergütung.

  1. Lieferung

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflicht (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

Die Lieferverpflichtungen von Auftragnehmer sind dann erfüllt, wenn die Arbeiten und Leistungen von Auftragnehmer zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

Durch Verzögerung auf Auftragsgeberseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor.

Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten; § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

  1. Kennzeichnung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt auf seinen Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

  1. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % zu leisten.

Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen sowie für die restliche oder weitere Arbeiten Vorauszahlungen verlangen.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und Vorauszahlungen oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

  1. Produktion

Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Kunden von Auftragnehmer Korrekturmuster vorgelegt. Es bedarf der schriftlichen Bestätigung, bevor mit der Produktion begonnen wird (per Fax, E-Mail).

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden. (siehe Abschnitt Kennzeichnung)

Die Produktion wird vom Auftragnehmer überwacht. In dem Fall ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

  1. Haftung

Der Auftragnehmer haftet, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der Auftragnehmer haftet nicht für:

  • die wettbewerbs-, urheber- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten oder deren Schutzfähigkeit.
  • die Richtigkeit von Bild und Mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über.
  • Fremdleistungen, die der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers in Auftrag gibt
  • Mangelfolgeschäden, es sei denn, dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
  • Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Wird die Freigabe auf Veranlassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer erklärt, wird der Auftragnehmer von der Haftung
  1. Bemängelung

Gelieferte Gegenstände und Leistungen sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse hat der Auftraggeber bei Übergabe zu überprüfen.

Mängelanzeigen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel dürfen nur innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden.

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen und bei Andrucken und Auflagendrucken in allen Druckverfahren können nicht beanstandet werden.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % einer bestellten Druckauflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Auftragnehmer sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Herkunft gelieferter Texte, Bilder, Videomaterial, AGB, Impressum sowie die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Daten.

Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer erteilen.

  1. Gestaltungsfreiheit

Für den Auftragnehmer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Verwendung der dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt ist und dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Chemnitz. Als Gerichtsstand wird Chemnitz vereinbart. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.

Chemnitz, Stand: 17. Februar 2017

amaderm GmbH

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Internet: www.amaderm.de

Geschäftsführerin: Angélique Donner

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Registernummer: HRB 28982

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Inhaltlich Verantwortliche: Angélique Donner (Anschrift s.o.)